Bitte lesen Sie die folgenden Informationen sorgfältig durch bevor Sie unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen
Letzte Aktualisierung: Dezember 2025 | Version 2.4.1-rev3
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Frankentuning (nachfolgend "Auftragnehmer", "wir", "uns" oder "unser" genannt) und dem Kunden (nachfolgend "Auftraggeber", "Sie" oder "Ihr" genannt), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Der Geltungsbereich dieser AGB erstreckt sich auf alle Dienstleistungen, einschließlich aber nicht beschränkt auf: Chiptuning, ECU-Remapping, Softwareoptimierung, Kennfeldoptimierung, Leistungssteigerung, Economy-Tuning, Stage 1 Tuning, Stage 2 Tuning, DPF-Entfernung (nur für Wettbewerbszwecke und nicht für den öffentlichen Straßenverkehr), EGR/AGR-Deaktivierung (nur für Wettbewerbszwecke), Getriebetuning, Pop-and-Bang-Tuning, Vmax-Aufhebung, sowie alle damit verbundenen Beratungs- und Serviceleistungen.
1.3 Mit der Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen, der Nutzung unserer Website oder der Beauftragung jeglicher Modifikationen an Ihrem Fahrzeug erklären Sie sich unwiderruflich und vollumfänglich mit diesen AGB, den darin enthaltenen Haftungsausschlüssen, Gewährleistungsbeschränkungen und allen weiteren Bestimmungen einverstanden. Sollten Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sein, bitten wir Sie, von der Nutzung unserer Dienstleistungen abzusehen.
1.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern, zu ergänzen oder zu modifizieren. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auf unserer Website einsehbar. Es obliegt dem Auftraggeber, sich vor jeder Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen über die aktuelle Fassung der AGB zu informieren.
1.5 Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Im Falle von Übersetzungen oder fremdsprachigen Versionen dieser AGB ist im Zweifelsfall die deutsche Fassung maßgeblich und rechtsverbindlich.
2.1 Die von uns durchgeführten Modifikationen umfassen in der Regel Eingriffe in die elektronische Motorsteuerung (ECU - Electronic Control Unit) Ihres Fahrzeugs. Dabei werden herstellerseitig programmierte Parameter, Kennfelder, Limitierungen und/oder Steuerungsalgorithmen verändert, angepasst, optimiert oder entfernt.
2.2 Die auf unserer Website, in Werbematerialien, Datenbanken oder mündlich kommunizierten Leistungssteigerungen, Drehmomentzuwächse, Kraftstoffeinsparungen oder sonstigen Verbesserungen sind als Durchschnittswerte, Schätzungen oder unter optimalen Testbedingungen erzielte Ergebnisse zu verstehen. Diese Werte stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar und können im Einzelfall erheblich abweichen, abhängig von Faktoren wie: Fahrzeugzustand, Laufleistung, Wartungshistorie, verwendeter Kraftstoffqualität, klimatischen Bedingungen, individueller Fahrweise, bereits vorhandenen Modifikationen, Fertigungstoleranzen des Fahrzeugs sowie weiteren, nicht abschließend aufzählbaren Faktoren.
2.3 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass jegliche Modifikation an der Motorsteuerung oder anderen elektronischen Steuergeräten seines Fahrzeugs potenzielle Risiken birgt, einschließlich aber nicht beschränkt auf: erhöhten Verschleiß von Motor, Antriebsstrang, Turbolader, Getriebe und weiteren Komponenten; verkürzte Lebensdauer von Verschleißteilen und Aggregaten; erhöhten Kraftstoffverbrauch (insbesondere bei sportlicher Fahrweise trotz Economy-Tuning); mögliche Unverträglichkeiten mit Fahrzeug-Updates, Werkstattbesuchen oder Diagnosegeräten; potenzielle Auslösung von Fehlercodes oder Warnleuchten; sowie in seltenen Fällen irreparable Schäden an elektronischen Komponenten oder mechanischen Bauteilen.
2.4 Bei Stage 2 Tuning und darüber hinausgehenden Leistungsstufen ist der Einbau von Hardwarekomponenten (Downpipe, Ladeluftkühler, Ansaugung, Abgasanlage etc.) durch den Auftraggeber oder einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten erforderlich. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für die fachgerechte Installation dieser Hardwarekomponenten, deren Qualität, Kompatibilität oder eventuelle Folgeschäden.
WICHTIGER HINWEIS: BITTE LESEN SIE DIESEN ABSCHNITT BESONDERS SORGFÄLTIG
3.1 Vollständiger Haftungsausschluss: Der Auftragnehmer, dessen Geschäftsführer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertragspartner, Zulieferer und verbundene Unternehmen (nachfolgend gemeinsam "haftungsbefreite Parteien" genannt) schließen jegliche Haftung für direkte, indirekte, zufällige, besondere, exemplarische oder Folgeschäden aus, die aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen entstehen, einschließlich aber nicht beschränkt auf: Motorschäden, Getriebeschäden, Turboladerschäden, Schäden am Antriebsstrang, elektronische Defekte, Brandschäden, Unfallschäden, Personenschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Werkstattkosten, oder jegliche andere Verluste oder Schäden jeglicher Art, unabhängig davon, ob diese vorhersehbar waren oder nicht.
3.2 Dieser Haftungsausschluss gilt im weitesten gesetzlich zulässigen Umfang, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs (Vertrag, Delikt, Gefährdungshaftung, Produkthaftung oder sonstige Rechtsgrundlage) und unabhängig davon, ob die haftungsbefreiten Parteien auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden oder diese hätten vorhersehen können oder müssen.
3.3 Der Auftraggeber verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Ansprüche, Forderungen, Klagen oder Rechtsmittel gegen die haftungsbefreiten Parteien, die aus oder im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen entstehen könnten, und stellt die haftungsbefreiten Parteien von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den am Fahrzeug des Auftraggebers durchgeführten Modifikationen erhoben werden könnten.
3.4 Gewährleistungsbeschränkung: Der Auftragnehmer gewährleistet ausschließlich, dass die beauftragte Softwaremodifikation entsprechend den vereinbarten Spezifikationen auf das Fahrzeug aufgespielt wird. Darüber hinausgehende Gewährleistungen, insbesondere hinsichtlich der Eignung für einen bestimmten Zweck, der Erreichung bestimmter Leistungswerte, der Haltbarkeit, der Zuverlässigkeit oder der Kompatibilität mit Fahrzeugsystemen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
3.5 Die Gewährleistung beschränkt sich auf die kostenlose Nachbesserung der Software innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung der Modifikation, sofern nachweislich ein Fehler in der aufgespielten Software vorliegt. Nachbesserungsansprüche bestehen nicht bei: unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs, Eingriffen durch Dritte (einschließlich Vertragswerkstätten), Software-Updates durch den Fahrzeughersteller, Änderungen an Hardware oder Software durch den Auftraggeber oder Dritte, sowie bei normalem Verschleiß oder alterungsbedingten Defekten.
3.6 Die maximale Haftungssumme des Auftragnehmers für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vom Auftraggeber für die konkrete Dienstleistung gezahlten Betrag begrenzt.
3.7 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er die in diesem Abschnitt enthaltenen Haftungsausschlüsse und Gewährleistungsbeschränkungen verstanden hat und diesen zustimmt. Der Auftraggeber bestätigt ferner, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich vor Vertragsschluss rechtlich beraten zu lassen.
ACHTUNG: FAHRZEUG VERLIERT DURCH SOFTWARETUNING DIE STRAßENZULASSUNG - KUNDE TRÄGT VOLLE VERANTWORTUNG FÜR WIEDERHERSTELLUNG
4.1 Erlöschen der Betriebserlaubnis durch Softwaretuning: Der Auftraggeber wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass durch die von uns durchgeführten Softwaremodifikationen an der Motorsteuerung (ECU), Getriebesteuerung (TCU) oder anderen elektronischen Steuergeräten die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. die EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs gemäß §19 Abs. 2 StVZO unmittelbar und automatisch erlischt. Das Fahrzeug ist nach Durchführung der Softwaremodifikation nicht mehr straßenzugelassen und darf im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr betrieben werden.
4.1.1 Das Erlöschen der Betriebserlaubnis tritt unabhängig davon ein, ob die Softwaremodifikation zu einer Leistungssteigerung, Leistungsreduzierung, Verbrauchsoptimierung oder sonstigen Veränderung der Fahrzeugeigenschaften führt. Bereits die Tatsache der Veränderung der vom Hersteller homologierten Software führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
4.2 Alleinige Verantwortung des Auftraggebers für Wiederherstellung der Straßenzulassung: Die vollständige und alleinige Verantwortung für die Wiederherstellung der Straßenzulassung, die Wiedererlangung der Betriebserlaubnis und die Herstellung eines straßenverkehrsrechtlich zulässigen Zustands des Fahrzeugs liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Der Auftraggeber muss eigenständig und auf eigene Kosten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Fahrzeug wieder straßentauglich zu machen.
4.2.1 Erforderliche Maßnahmen durch den Auftraggeber: Zu den erforderlichen Maßnahmen gehören insbesondere, aber nicht abschließend: Beantragung und Durchführung einer Einzelabnahme gemäß §21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS oder vergleichbare Prüforganisation), Einholung erforderlicher Gutachten und Prüfberichte, Vorführung des Fahrzeugs zur technischen Prüfung, Änderung der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II), Ummeldung bei der Zulassungsstelle, sowie alle weiteren behördlichen und technischen Maßnahmen.
4.2.2 Keine Unterstützung oder Kostenübernahme: Frankentuning leistet keinerlei Unterstützung, Hilfestellung, Beratung oder Kostenübernahme bei der Wiederherstellung der Straßenzulassung. Der Auftraggeber ist vollständig auf sich allein gestellt und trägt das gesamte Risiko, dass eine Straßenzulassung möglicherweise nicht oder nur unter erheblichem Aufwand wiedererlangt werden kann.
4.3 Meldepflichten gegenüber der KFZ-Versicherung: Der Auftraggeber ist gesetzlich verpflichtet, seine KFZ-Haftpflichtversicherung und ggf. Kaskoversicherung unverzüglich über die durchgeführte Leistungsänderung zu informieren. Die Nichtmeldung von leistungsverändernden Modifikationen stellt eine Obliegenheitsverletzung dar und kann schwerwiegende Konsequenzen haben.
4.3.1 Konsequenzen bei Nichtmeldung an die Versicherung: Bei Nichtmeldung der Leistungsänderung kann die Versicherung im Schadensfall die Leistung ganz oder teilweise verweigern, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, Rückgriff auf den Versicherungsnehmer nehmen, oder den Vertrag fristlos kündigen. Der Auftraggeber kann persönlich für sämtliche Schäden haftbar gemacht werden, einschließlich Personen- und Sachschäden Dritter in unbegrenzter Höhe.
4.3.2 Höhere Versicherungsprämien: Eine Leistungssteigerung führt in der Regel zu einer höheren Typklasseneinstufung und damit zu höheren Versicherungsprämien. Diese Mehrkosten trägt ausschließlich der Auftraggeber. Frankentuning übernimmt keine Verantwortung für etwaige Beitragserhöhungen, Nachforderungen oder Vertragsanpassungen seitens der Versicherung.
4.4 Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt (KFZ-Steuer): Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Änderungen der Motorleistung (PS/kW) Auswirkungen auf die KFZ-Steuer haben können. Bei Fahrzeugen, deren Besteuerung ganz oder teilweise auf der Motorleistung basiert, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungsänderung dem zuständigen Finanzamt bzw. der Zulassungsbehörde zu melden.
4.4.1 Steuernachzahlungen und Sanktionen: Bei Nichtmeldung können Steuernachzahlungen, Säumniszuschläge, Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung drohen. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung der Leistungsänderung.
4.5 Keine Kostenübernahme für Software-Gutachten: Frankentuning übernimmt unter keinen Umständen Kosten für Gutachten, Prüfungen, Analysen oder Stellungnahmen, die sich auf die von uns durchgeführte Softwaremodifikation beziehen. Dies umfasst insbesondere:
4.5.1 Kosten für ECU-Software-Gutachten und Steuergeräte-Analysen, Kosten für Prüfstandsgutachten zur Leistungsermittlung, Kosten für Abgasgutachten und Emissionsmessungen, Kosten für Sachverständigengutachten zur Feststellung von Softwareänderungen, Kosten für forensische Softwareanalysen, Kosten für Gutachten im Rahmen von Einzelabnahmen, Kosten für Gutachten zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis, Kosten für gerichtliche oder außergerichtliche Gutachten im Zusammenhang mit der Softwaremodifikation, sowie alle sonstigen Kosten für Prüfungen, Untersuchungen oder Expertisen, die die Software, Kennfelder oder elektronischen Steuergeräte betreffen.
4.5.2 Vollständige Kostentragung durch den Auftraggeber: Sämtliche vorgenannten Kosten trägt der Auftraggeber vollständig und ausschließlich selbst, unabhängig davon, aus welchem Grund das Gutachten erforderlich ist (Einzelabnahme, Versicherungsfall, Rechtsstreit, behördliche Anordnung etc.) und unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens.
4.6 Rechtliche Konsequenzen bei Fahren ohne Betriebserlaubnis: Das Führen eines Fahrzeugs ohne gültige Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß §19 StVZO i.V.m. §69a StVZO dar und kann mit Bußgeldern bis zu mehreren tausend Euro, Punkten im Fahreignungsregister, Stilllegung und Entstempelung des Fahrzeugs, sowie in schweren Fällen mit strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden.
4.7 Wettbewerbsfahrzeuge und Exportfahrzeuge: Bestimmte Modifikationen (insbesondere DPF-Entfernung, EGR/AGR-Deaktivierung, Katalysator-Entfernung, OPF-Entfernung) sind ausschließlich für Fahrzeuge bestimmt, die nicht im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland oder der EU betrieben werden (Rennstreckenfahrzeuge, Wettbewerbsfahrzeuge, Ausstellungsfahrzeuge, Export in Länder mit abweichenden Vorschriften). Der Auftraggeber versichert bei Beauftragung solcher Modifikationen ausdrücklich und verbindlich, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird.
4.8 Umweltvorschriften und strafrechtliche Relevanz: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Manipulation von Abgasreinigungssystemen (DPF, Katalysator, SCR-System, EGR/AGR, OPF) in Deutschland gemäß §27 EG-FGV sowie EU-weit gesetzlich verboten ist und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Der Auftragnehmer distanziert sich ausdrücklich von jeglicher illegaler Nutzung und übernimmt keinerlei Haftung für Gesetzesverstöße.
4.9 Eigenverantwortung und Risikoübernahme: Mit der Beauftragung der Softwaremodifikation erklärt der Auftraggeber ausdrücklich, dass er die vorstehenden Hinweise verstanden hat, die Konsequenzen des Erlöschens der Betriebserlaubnis kennt und akzeptiert, die alleinige Verantwortung für die Wiederherstellung der Straßenzulassung übernimmt, seine Versicherung und ggf. das Finanzamt eigenständig informieren wird, und sämtliche damit verbundenen Kosten, Risiken und Konsequenzen selbst trägt.
5.1 Herstellergarantie: Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen die Herstellergarantie und/oder Händlergewährleistung für das Fahrzeug ganz oder teilweise erlöschen kann. Dies gilt insbesondere für Schäden an Motor, Antriebsstrang, Turbolader, Getriebe, Elektronik und allen weiteren Komponenten, die direkt oder indirekt von der Modifikation betroffen sein könnten. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für den Verlust von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Fahrzeughersteller, Händler oder Dritten.
5.2 Erweiterte Garantie durch Frankentuning: Für Fahrzeuge, die ausschließlich und nachweislich in unserer Werkstatt gewartet, inspiziert und serviciert werden, besteht die Möglichkeit einer erweiterten Garantie auf die durchgeführten Modifikationen. Die Konditionen, der Umfang, die Laufzeit und die Kosten einer solchen erweiterten Garantie werden individuell vereinbart und sind nicht Bestandteil dieser AGB. Ein Anspruch auf Abschluss einer erweiterten Garantie besteht nicht.
5.3 Voraussetzungen für erweiterte Garantie: Die erweiterte Garantie setzt voraus, dass: (a) das Fahrzeug vor Durchführung der Modifikation einer umfassenden technischen Inspektion in unserer Werkstatt unterzogen und als geeignet befunden wurde; (b) alle vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten werden und die Wartungsarbeiten ausschließlich in unserer Werkstatt durchgeführt werden; (c) ausschließlich von uns freigegebene Ersatzteile und Betriebsstoffe verwendet werden; (d) keine weiteren Modifikationen durch Dritte vorgenommen werden; (e) das Fahrzeug nicht im Wettbewerbseinsatz (Rennsport, Rallye, Drag Racing etc.) verwendet wird; (f) alle vereinbarten Garantieprämien fristgerecht entrichtet werden.
5.4 Ausschlüsse von der erweiterten Garantie: Von der erweiterten Garantie ausgeschlossen sind in jedem Fall: Verschleißteile (Kupplung, Bremsen, Reifen etc.), Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Schäden durch Unfälle oder äußere Einwirkungen, Schäden durch Verwendung ungeeigneter Kraftstoffe oder Betriebsstoffe, Schäden durch Eingriffe Dritter, Folgeschäden jeglicher Art, sowie Schäden, die bereits vor der Modifikation vorhanden waren oder auf vorbestehende Mängel zurückzuführen sind.
5.5 Die erweiterte Garantie ist nicht übertragbar und erlischt automatisch bei Verkauf oder Übereignung des Fahrzeugs.
WICHTIGER HINWEIS: OBLIGATORISCHE VORSTELLUNG BEI FRANKENTUNING IM SCHADENSFALL
6.1 Geltungsbereich und Definition der modifizierten Objekte: Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche durch Frankentuning modifizierten Aggregate, Komponenten und Systeme (nachfolgend "modifizierte Objekte" genannt), insbesondere aber nicht abschließend: Verbrennungsmotoren (Otto- und Dieselmotoren), Turbolader und Kompressorsysteme, Ladeluftkühler und Ansaugsysteme, Abgasanlagen und Abgasnachbehandlungssysteme, elektronische Motorsteuergeräte (ECU), Getriebesteuergeräte (TCU), Schaltgetriebe, Automatikgetriebe, Doppelkupplungsgetriebe (DSG/PDK/DCT), CVT-Getriebe, Verteilergetriebe, Differentialsperren, Kupplungssysteme, Drehmomentwandler, sowie alle weiteren Antriebsstrangkomponenten, die direkt oder indirekt von den durchgeführten Modifikationen betroffen sind oder sein könnten.
6.2 Obligatorische Erstvorstellung bei Frankentuning im Schadensfall: Im Falle eines Defekts, einer Fehlfunktion, einer Leistungsminderung, eines ungewöhnlichen Betriebsverhaltens oder eines Schadens jeglicher Art an einem modifizierten Objekt (nachfolgend "Schadensfall" genannt) ist der Auftraggeber verpflichtet, das betroffene Fahrzeug unverzüglich und vor jeglicher anderweitigen Begutachtung, Diagnose oder Reparatur ausschließlich bei Frankentuning zur Untersuchung und Schadensaufnahme vorzustellen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Auftraggeber einen kausalen Zusammenhang zwischen der durchgeführten Modifikation und dem eingetretenen Schaden vermutet oder nicht.
6.2.1 Die Vorstellungspflicht dient der fachgerechten Schadensanalyse, der Ermittlung der tatsächlichen Schadensursache, der Dokumentation des Schadenszustands, der Prüfung etwaiger Gewährleistungs- oder Kulanzansprüche, sowie der Wahrung der Beweissicherung für alle Beteiligten. Nur durch eine fachkundige Erstbegutachtung in unserer Werkstatt kann eine objektive und sachgerechte Beurteilung des Schadensfalls erfolgen.
6.2.2 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Nichtbeachtung der obligatorischen Erstvorstellungspflicht zum vollständigen Verlust etwaiger Ansprüche gegen Frankentuning führt, unabhängig von der tatsächlichen Schadensursache und unabhängig davon, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Modifikation und dem Schaden bestanden hätte oder nicht.
6.3 Ausschluss der Kostenübernahme bei eigenmächtiger Fremdbeauftragung: Beauftragt der Auftraggeber entgegen der in §6.2 normierten Verpflichtung eigenmächtig eine fremde Werkstatt, einen fremden Sachverständigen, Gutachter, Prüfingenieur oder sonstigen Dritten (nachfolgend gemeinsam "Fremddienstleister" genannt) mit der Begutachtung, Diagnose, Fehlersuche, Reparatur, Instandsetzung oder anderweitigen Bearbeitung eines modifizierten Objekts im Schadensfall, so trägt der Auftraggeber sämtliche hieraus entstehenden Kosten vollständig und ausschließlich selbst.
6.3.1 Umfang der ausgeschlossenen Kostenerstattung: Der Ausschluss der Kostenerstattung umfasst insbesondere, aber nicht abschließend: Kosten für Sachverständigengutachten (öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, freie Sachverständige, Gutachter der Prüforganisationen TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS etc.), Kosten für Kfz-Meister- oder Werkstattgutachten, Kosten für Schadensgutachten und Wertgutachten, Kosten für Beweissicherungsgutachten, Kosten für gerichtlich bestellte Gutachter, Diagnosekosten und Fehlerauslesekosten, Kosten für Prüfstandsläufe und Leistungsmessungen, Kosten für Kompressionsprüfungen und Druckverlustprüfungen, Kosten für Ölanalysen und Verschleißanalysen, Kosten für endoskopische Untersuchungen, Kosten für Demontage- und Montagearbeiten zu Diagnosezwecken, Werkstattkosten jeglicher Art (Arbeitslohn, Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien, Maschinenkosten), Abschleppkosten und Transportkosten, Mietwagenkosten und Mobilitätskosten, Nutzungsausfallentschädigung, sowie sämtliche Nebenkosten, Auslagen und Aufwendungen.
6.3.2 Vollständige Kostentragung durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber trägt die vorgenannten Kosten vollständig und nicht nur anteilig. Eine teilweise Kostenübernahme, Kostenbeteiligung oder Kostenverteilung durch Frankentuning ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schaden ganz oder teilweise auf die durchgeführte Modifikation zurückzuführen ist oder gewesen wäre.
6.3.3 Keine Anerkennung von Fremdgutachten: Gutachten, Stellungnahmen, Diagnoseberichte, Werkstattberichte oder sonstige Dokumentationen von Fremddienstleistern werden von Frankentuning nicht anerkannt und entfalten keine Bindungswirkung. Frankentuning behält sich das Recht vor, eigene Untersuchungen durchzuführen und eigene Schlussfolgerungen zu ziehen, unabhängig von den Feststellungen der Fremddienstleister.
6.4 Eigene Entscheidung und Risikotragung: Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Entscheidung, entgegen der obligatorischen Erstvorstellungspflicht einen Fremddienstleister zu beauftragen, seine eigene freie und bewusste Entscheidung darstellt. Der Auftraggeber trägt das vollständige wirtschaftliche Risiko dieser Entscheidung. Die Beauftragung eines Fremddienstleisters kann nicht nachträglich als unvermeidbar, notwendig oder unzumutbar geltend gemacht werden, es sei denn, Frankentuning hat der Fremdbeauftragung vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
6.4.1 Ausnahmen: Eine Ausnahme von der obligatorischen Erstvorstellungspflicht besteht ausschließlich in folgenden Fällen: (a) Das Fahrzeug ist aufgrund eines Unfalls oder einer Panne nicht mehr fahrtüchtig und eine Verbringung zu Frankentuning ist technisch nicht möglich oder würde zu einer Verschlimmerung des Schadens führen; (b) Frankentuning hat auf Anfrage des Auftraggebers ausdrücklich schriftlich (E-Mail genügt) der Vorstellung bei einem Fremddienstleister zugestimmt; (c) Frankentuning kann innerhalb von 14 Kalendertagen nach Schadensanzeige keinen Untersuchungstermin anbieten. Im Fall (a) ist der Auftraggeber verpflichtet, Frankentuning unverzüglich telefonisch und schriftlich zu informieren und vor jeder Reparatur oder Manipulation die Zustimmung von Frankentuning einzuholen.
6.5 Kosten für Abnahmen und Eintragungen: Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der Betriebserlaubnis, technischen Abnahmen, Begutachtungen, Prüfungen oder Eintragungen entstehen. Dies umfasst insbesondere: Kosten für Einzelabnahmen nach §21 StVZO, Kosten für Gutachten durch amtlich anerkannte Sachverständige, Kosten für Leistungsmessungen und Abgasuntersuchungen, Kosten für Änderungseintragungen in die Fahrzeugpapiere, sowie alle damit verbundenen Nebenkosten. Eine Erstattung dieser Kosten durch Frankentuning erfolgt unter keinen Umständen.
6.6 Keine Garantie für Abnahmefähigkeit: Frankentuning garantiert nicht, dass die durchgeführten Modifikationen abnahmefähig sind, eine Einzelabnahme bestanden wird oder eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere möglich ist. Die Entscheidung über die Abnahmefähigkeit liegt ausschließlich im Ermessen des jeweiligen Sachverständigen und kann regional, organisatorisch und personell variieren. Aus einer nicht erfolgreich bestandenen oder verweigerten Abnahme entstehen keinerlei Ansprüche gegen Frankentuning.
6.7 Dokumentationspflicht des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Schadensfall den Zustand des modifizierten Objekts durch geeignete Maßnahmen (Fotografien, Videos, schriftliche Beschreibung der Symptome, Sicherung von Fehlerspeichereinträgen) zu dokumentieren und diese Dokumentation bei der Vorstellung bei Frankentuning vorzulegen. Veränderungen am Schadenzustand vor der Begutachtung durch Frankentuning sind unzulässig und können zum Verlust etwaiger Ansprüche führen.
6.8 Verjährung und Ausschlussfristen: Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Schadensfällen an modifizierten Objekten verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntniserlangung vom Schaden, spätestens jedoch 12 Monate nach Durchführung der Modifikation. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf dieser Fristen ist ausgeschlossen.
7.1 Verantwortliche Stelle: Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist Frankentuning.
7.2 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten: Im Rahmen der Nutzung unserer Website und der Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen erheben, verarbeiten und speichern wir verschiedene personenbezogene Daten. Dies umfasst insbesondere: Stammdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten), Fahrzeugdaten (Fahrzeugidentifikationsnummer, Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Motorisierung, Laufleistung, Vorschäden, Modifikationshistorie), Kommunikationsdaten (E-Mail-Korrespondenz, Telefonprotokolle, Chat-Verläufe), Vertragsdaten (Auftragshistorie, Rechnungen, Zahlungsinformationen), Nutzungsdaten (IP-Adresse, Browsertyp, Betriebssystem, Zugriffszeiten, aufgerufene Seiten, Verweildauer, Klickverhalten), sowie technische Daten aus der Fahrzeugdiagnose (Fehlerspeicher, Steuergeräte-Software-Versionen, Sensorwerte, Anpassungswerte).
7.3 Für ausführliche Informationen zum Datenschutz, Cookies und Ihren Rechten besuchen Sie bitte unsere separate Datenschutzerklärung.
8.1 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken.
8.2 Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
8.3 Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den erbrachten Dienstleistungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
8.4 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
8.5 Abtretung: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abzutreten.
8.6 Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
8.7 Bestätigung: Mit der Beauftragung unserer Dienstleistungen bestätigt der Auftraggeber, dass er diese AGB vollständig gelesen, verstanden und akzeptiert hat. Der Auftraggeber bestätigt ferner, dass er volljährig und geschäftsfähig ist, dass er zur Beauftragung von Modifikationen an dem betreffenden Fahrzeug berechtigt ist (Eigentümer oder mit Zustimmung des Eigentümers handelnd), und dass er die Risiken und möglichen Konsequenzen der beauftragten Modifikationen verstanden hat und akzeptiert.
Dokumentenversion: AGB-2025-12-v2.4.1 | Letzte Überarbeitung: 13.12.2025 | Gültig ab: 13.12.2025